Phoenix Personalvermittlung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Phoenix Personalvermittlung GmbH · Vertragsgegenstand: Personalvermittlung · Version 2026-07 · Als PDF herunterladen

1. Geltungsbereich

1.1 Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PHOENIX Personalvermittlung GmbH (nachfolgend „PHOENIX" genannt). Sie gelten für alle Verträge zur Personalvermittlung und zu allen übrigen Personaldienstleistungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers/Kunden gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Basis für die Zusammenarbeit stellt die Vermittlungstätigkeit von PHOENIX dar. Die Vermittlungstätigkeit beginnt mit der direkten Ansprache von einem (potenziellen) Kunden durch PHOENIX oder durch Auftragseingang eines (potenziellen) Kunden. Der (potenzielle) Kunde der Vermittlungstätigkeit von PHOENIX wird im Nachfolgenden „Auftraggeber" genannt. Die Vermittlungstätigkeit ist grundsätzlich für den Auftraggeber kostenfrei und unverbindlich. Einzig der Vermittlungserfolg ist PHOENIX gegenüber, wie in Nr. 4.1 geregelt, zu vergüten. Ein Honoraranspruch von PHOENIX ergibt sich erst durch die erfolgreiche Vermittlung. Eine erfolgreiche Vermittlung versteht die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages bzw. den Vertragsschluss zwischen dem durch PHOENIX vorgestellten Kandidaten/Mitarbeiter und dem Auftraggeber.

2.2 Hat sich ein durch PHOENIX vorgestellter Bewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt beim Auftraggeber beworben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, PHOENIX hierüber innerhalb von drei Werktagen zu informieren. Dies ist auf Verlangen von PHOENIX durch den Auftraggeber mit Belegen nachzuweisen. Der Vergütungsanspruch von PHOENIX ist in diesem speziellen Fall nur dann ausgeschlossen, wenn die Bewerbung des Kandidaten zum Zeitpunkt der Vorstellung desselben Bewerbers durch PHOENIX länger als 12 Monate zurückliegt.

3. Datenschutz

3.1 Daten über zu besetzende Positionen und über Bewerber werden nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies für den Vermittlungsprozess erforderlich ist und wenn dies das Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt, anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm erteilten Daten und Auskünfte nicht zweckentfremdet zu verwenden oder ohne Genehmigung weiterzuleiten.

3.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen haben auch nach Beendigung der Zusammenarbeit Bestand.

4. Vermittlungshonorar

4.1 Die Vermittlungsvergütung beträgt 20 % zzgl. MwSt. des Bruttojahresgehalts, das der Auftraggeber mit dem durch PHOENIX vermittelten Mitarbeiter vertraglich für das erste Anstellungsjahr vereinbart hat.

4.2 Das Bruttojahresgehalt im Sinne der vorliegenden Vereinbarung wird bestimmt wie folgt: Zum Bruttojahresgehalt in diesem Sinne zählen neben der monatlichen Fixvergütung auch sämtliche zusätzlichen Gehaltsbestandteile wie insbesondere ein 13. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, variable Vergütung wie Boni, Prämien, Tantiemen, Gratifikationen, Provisionen etc. Unerheblich ist, ob der Kandidat einen Anspruch auf variable Vergütung durch seine Leistungen oder die Erreichung von Zielen tatsächlich erwirbt. Maßgeblich ist allein, dass der Kandidat die Möglichkeit hat, den Anspruch auf die variable Vergütung zu erwerben. Bei der Berechnung des Bruttojahresgehaltes im Sinne der vorliegenden Vereinbarung wird daher bei einer zielabhängigen variablen Vergütung fiktiv eine Zielerreichung von 100 % zugrunde gelegt. Soweit Provisionen oder sonstige variablen Vergütungen vereinbart sind, die nicht an konkrete Ziele geknüpft sind, wird für diese ein Betrag zugrunde gelegt, der bei einem durchschnittlichen Mitarbeiter nach dem üblichen Geschehensverlauf zu erwarten wäre. Der Auftraggeber ist insoweit verpflichtet, PHOENIX Auskunft über die bei einem durchschnittlichen Mitarbeiter nach dem üblichen Geschehensverlauf zu erwartende Provision oder sonstige variable Vergütung zu erteilen. Die geldwerten Vorteile einer privaten Firmenwagennutzung: Der Firmenwagen wird bei der Bemessung des Bruttojahresgehaltes im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung so bewertet, dass dieser das Bruttojahresgehalt pauschal um EUR 5.000,00 erhöht, sofern nicht der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung tatsächlich niedriger ist. Letzteres hat der Auftraggeber gegebenenfalls darzulegen und zu beweisen.

4.3 Der Anspruch von PHOENIX auf ein Vermittlungshonorar entsteht durch Vertragsschluss (Arbeitsvertrag) zwischen dem Arbeitgeber (hier: Auftraggeber) und dem durch PHOENIX vermittelten Bewerber.

4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von PHOENIX vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsunterzeichnung schriftlich anzuzeigen.

4.5 Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von 7 Tagen nach Zugang zu zahlen. Eine Abweichung hiervon ist mit gesonderter Vereinbarung möglich.

4.6 Die Kosten des Kandidaten (Anfahrt) für das Vorstellungsgespräch sind nach Maßgabe der Rechtsprechung vom Auftraggeber zu übernehmen, sofern dies eingefordert wird.

4.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das vereinbarte Honorar an den Auftragnehmer auch dann zu entrichten, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Empfehlung durch den Auftragnehmer ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem empfohlenen Kandidaten zustande kommt; dies gilt auch, wenn es sich um eine – vom Einzelauftrag abweichende – Position im Unternehmen des Auftraggebers handelt.

5. Haftung

5.1 PHOENIX haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei fahrlässig verursachten Schäden haftet PHOENIX nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

5.2 Die von PHOENIX gemachten Angaben zu einem Bewerber beruhen auf den Angaben des Bewerbers selbst bzw. auf Informationen von Dritten, wie z. B. Zeugnissen, Prüfungsbescheiden oder Rechercheergebnissen. PHOENIX verpflichtet sich einer gewissenhaften Prüfung der Angaben. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann PHOENIX allerdings trotz sorgfältiger Prüfung nicht übernehmen.

5.3 PHOENIX übernimmt keine Garantie, dass der Bewerber die vom Auftraggeber gesetzten Erwartungen oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Bewerbers ist aus verständlichen Gründen ausgeschlossen.

5.4 Diese Vereinbarung kann im Gesamten von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden. Der Honoraranspruch von PHOENIX bleibt hiervon unberührt. Kommt nach der Kündigung dieser Vereinbarung ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von PHOENIX vorgeschlagenen Kandidaten zustande, erlischt dadurch der Anspruch von PHOENIX auf das vereinbarte Honorar nicht.

6. Vertragsstrafe

Wird ein von PHOENIX vorgestellter Kandidat eingestellt, ohne dass PHOENIX informiert wird, kann PHOENIX vom Auftraggeber die Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. bis zu dem doppelten Honorar zzgl. des Vermittlungshonorars für jeden schuldhaften Fall verlangen.

7. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand

7.1 Mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht. Jede Änderung und jeder Nachtrag zum Vertrag bedarf der Textform. Auch mündliche oder telefonische Zusagen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt werden.

7.2 Wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten beendet, ist die Rückvergütung des Vermittlungshonorars ausgeschlossen.

7.3 Der Auftraggeber, sowie PHOENIX verpflichten sich, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die übrigen Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter im Rahmen der Zusammenarbeit einzuhalten.

7.4 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen keine Regelungen getroffen worden sind, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Dienstvertrag sowie die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsvermittlung (insbesondere SGB III) anzuwenden.

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist München.

9. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.

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